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Lieferkettengesetz soll die Einhaltung von Menschenrechten in den globalen Lieferketten regeln

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Lieferkettengesetz einfach erklärt 

Das Lieferkettengesetz legt Sorgfaltspflichten und Berichtspflichten für deutsche Unternehmen und Zweigniederlassungen in Deutschland mit entsprechender Mitarbeiterzahl für die globale Lieferkette fest. Diese auferlegten Pflichten sollen dafür Sorge tragen, dass entlang der globalen Lieferkette überall die Menschenrechte eingehalten werden und Klimaschädigungen vorgebeugt wird.

Gemäß der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte müssen Unternehmen verpflichtend ermitteln, inwieweit entlang ihrer Wertschöpfungskette es zu Umweltverschmutzung und Menschenrechtsverletzungen kommen kann. Werden Risiken festgestellt, müssen diese durch Präventivmaßnahmen abgestellt werden.

Welche Unternehmen betrifft das neue Lieferkettengesetz?

Das Lieferkettengesetz ist seit dem Januar 2023 gültig und betrifft alle Unternehmen, die mehr als 3.000 Mitarbeiter beschäftigen. Schon ab Beginn nächsten Jahres greift eine niedrigere Schwelle – von 1.000 Mitarbeiter. Aber Achtung: auch Unternehmen mit kleineren Belegschaften können von diesem Gesetz betroffen sein, wenn sie Teil der Lieferkette eines größeren Unternehmens sind. Hinzu kommen Unternehmen, die lediglich Zweigniederlassungen in Deutschland habe. Diese fallen auch unter das Gesetz, sofern die Anzahl der Mitarbeiter erreicht wird.

Lieferkettengesetz umfasst gesamte Lieferkette 

Das Gesetz umfasst die gesamte Wertschöpfungskette von der Rohstoffgewinnung bis zum fertigen Produkt. Zur Lieferkette gehören entsprechend: 

  • Das eigene Unternehmen entsprechend der genannten Größenklassen
  • alle unmittelbaren Zulieferer  
  • die mittelbaren Zulieferer und deren Handeln in Bezug auf die unmittelbaren Zulieferer.
Auch kleinere Unternehmen sind vom Lieferkettengesetz betroffen 

Um die Anforderungen des Gesetzes wirklich in allen Punkten zu erfüllen, müssen Unternehmen ihre Geschäftsprozesse genau analysieren. Dies stellt vor allem kleinere Unternehmen vor große Herausforderungen. Gemäß den Größenklassen betrifft das Gesetz ja eigentlich erst mal nur “große Unternehmen”, aber gängige Praxis ist es, dass Lieferanten die Einhaltung mit Verpflichtungserklärungen zusichern und bestätigen. Damit umfasst und betrifft das Gesetz eine viel größere Zielgruppe als auf den ersten Blick erkennbar.

Ziele des Lieferkettengesetzes 

  • Stärkung des Umweltschutzes und Einhaltung der Klimaziele
  • Unterbindung von Menschenrechtsverletzungen, z.B. Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei etc.

Sorgfaltspflichten gemäß §3 Abs. 1 Lieferkettengesetz 

  • Einrichtung eines Risikomanagements
  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit 
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen 
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie des Unternehmens 
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern 
  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei Missständen  
  • Einrichtung eines betrieblichen Beschwerdeverfahrens 
  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern 
  • Dokumentation und Berichterstattung hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflichten
     

Unternehmen müssen nachweisen können, dass sie den Anforderungen der Sorgfaltspflicht nachkommen.

Was passiert bei Nichteinhaltung des Lieferkettengesetzes? 

Werden die Sorgfaltspflichten nicht eingehalten, können Bußgelder verhängt werden. Außerdem können Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge und Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Für die Überwachung des Lieferkettenmanagements der Unternehmen wird die zuständige Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), mit entsprechenden Durchsetzungs- und Kontrollbefugnissen ausgestattet.

Unternehmen, die von Verstößen erfahren und keine Gegenmaßnahmen (bzw. Abhilfemaßnahmen nach §7) ergreifen, müssen mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro und mit weiteren Verwaltungsstrafen von bis zu zwei Prozent ihres durchschnittlichen Jahresumsatzes rechnen, wenn dieser 400 Millionen Euro übersteigt.

Nur 4 Prozent der Unternehmen sind vorbereitet

Eine aktuelle Studie des Bundesverbands Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik (BME) und der Risikomanagement-Unternehmen Integrity Next verdeutlicht allerdings, dass nur etwa 4% der befragten Unternehmen angaben, dass sie auf der organisatorischen Ebene sehr gut auf das LkSG vorbereitet seien, 70% dagegen sehen sich mittelmäßig bis sehr schlecht aufgestellt.

Lieferkettengesetz: offizieller Gesetzestext 

Den offiziellen Gesetzestext – veröffentlicht im Bundesanzeiger finden Sie hier.

Die wichtigsten Fragen und Antworten sowie weitere nützliche Informationen der Bundesregierung finden Sie hier.

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